Rechtsanwalt bei Immobilienverkauf auf Mallorca

Immobilienverkauf in Spanien

Warum Verkäufer einen Rechtsanwalt einbeziehen sollten

Wenn der Eigentümer einer spanischen Immobilie deren Verkauf fest einplant, bietet er sie gelegentlich selbst, vielfach aber über Makler den Interessenten an. Die Werbung und Publikation für das Objekt ist durch das Internet und die Möglichkeiten digitaler Bildverarbeitung relativ unkompliziert und dabei sensationell kostengünstig möglich. Dabei haben sich gleichzeitig die mögliche Quantität von Kontakten und ebenso die Qualität der Darstellung deutlich erhöht. Da die Kaufinteressenten selbst im Netz recherchieren, haben diejenigen Anbieter die größten Chancen, die so viele Informationen wie möglich über ihre Immobilie bereitstellen. Eine genaue Objektbeschreibung inklusive sehr aussagekräftiger Fotos gilt heutzutage als unerlässlich, die meisten Anbieter folgen diesem Trend.

Rechtssicherheit in der Immobilienbewerbung

Aus der Praxis von Anwälten im Immobilienbereich auf den Balearen ist bekannt, dass die Mehrzahl der Immobilienverkäufer im Vorfeld einer Werbemaßnahme nicht überprüft, ob diejenigen Informationen, die sie in ihrem Exposé publizieren, juristisch nachzuweisen sind. Darauf kommt es aber an, wenn es wirklich zu Verkaufsverhandlungen kommt. Sollte nämlich eine Information rechtsunsicher sein – etwa eine angegebene Lastenfreiheit -, so wird der Käufer daraufhin versuchen (meist mit Erfolg), Preisnachlässe zu erzielen. Schließlich geht er das Risiko einer belasteten Immobilie ein, das ihn sehr viel Geld kosten könnte. Entsprechend hoch fällt der Preisnachlass aus. In einigen Fällen nehmen die Kaufinteressenten auch komplett Abstand, wenn das Objekt rechtlich nicht das halten kann, was der Verkäufer im Exposé offeriert hat. Zu den vielfältigen und für Mallorca typischen Problemen gehören:

  • Pools ohne Baugenehmigung, deren nachträgliche Legalisierung bislang nicht überprüft wurde
  • Gästehäuser, voll ausgestattet (Küche und Bad), die im Grundbuch eine „Garage“ sein sollen
  • komplett ausgebaute Keller, die nicht im Grundbuch und nicht auf dem Katasteramt zu finden sind
  • eine Finca Rústica (großes Landwesen), bebaut mit großem Landhaus und mehreren Stallungen, wobei im Grundbuchauszug nur „Haus + Stallung“ steht

Den Kaufinteressenten, die teilweise siebenstellige Beträge offerieren, genügen solche ungenügenden Angaben nicht, sie treten zurück oder handeln die Preise weit unter den tatsächlichen Wert der Objekte und Grundstücke herunter.

Pflichten des Anwalts beim Immobilienkauf auf Mallorca

Ein korrekter Rechtsanwalt, der Kaufinteressenten vertritt, wird diese auf die Rechtsunsicherheiten hinweisen und die Risiken der vorgefundenen Situation benennen. Auch sollten alle Möglichkeiten der Legalisierung überprüft und die dabei entstehenden Kosten ermittelt werden. Damit zeigen Anwälte den Kaufinteressenten Wege auf, wie die gewünschte Immobilie rechtssicher zu erwerben ist. Umgekehrt benötigen die meisten Anbieter eine rechtliche Beratung hinsichtlich ihrer Exposés. Kaufinteressenten befinden sich nämlich solchen Fällen in sehr unerwünschten Situationen. Einerseits möchten sie das Objekt gern erwerben, tendieren aber angesichts der vielen Rechtsmängel dazu, gleich gänzlich das Interesse aufzugeben. Die anderen beiden Optionen wären, den Verkäufer zum Beheben der Rechtsmängel zu veranlassen (was dieser wollen und können muss) oder den Preis drastisch herunterzuverhandeln, was nicht jedermanns Sache ist und immer ein Geschmäckle hat. Für den Verkäufer ist die Situation natürlich erst recht nachteilig, denn seine Verkaufsabwicklung wird sich ganz erheblich verzögern, zudem weiß er nicht, mit welchem (von oft mehreren) Interessenten er weiter verhandeln soll. Da in Spanien und auf den Balearen ein sehr großes Immobilienangebot auf dem Markt ist, büßt der Verkäufer voraussichtlich ein. Sobald ein Kaufinteressent hingegen den Schritt unternimmt, einen spezialisierten Anwalt mit der Liegenschaftsprüfung zu beauftragen, treten die Verhandlungen in ein sehr konkretes Stadium ein. Als prekär erweisen sich hingegen privatschriftliche Verträge vor der Behebung von Rechtsmängeln, von denen der Kaufinteressent zurücktreten und bei einer Arras-Vereinbarung sogar Schadenersatz verlangen kann, der regelmäßig in Höhe einer geleisteten Anzahlung liegt (die natürlich außerdem zurückgezahlt werden muss). Die Empfehlung muss daher lauten, bei Immobilienverkäufen in Spanien ebenso wie bei Kaufinteresse einen Rechtsanwalt rechtzeitig hinzuzuziehen, der die Liegenschaft gründlich überprüft und ermittelt, welche vertraglichen Zusagen zulässig wären.

Rechtsgutachten für den Immobilienverkauf

Ein Gutachten dient dazu, die aktuelle grundbuchrechtliche und baurechtliche Situation, Eintragungen im Katasteramt und das Vorliegen aller nötigen Unterlagen zu überprüfen. Verkäufer können diese Unterlagen an Kaufinteressenten weiterleiten, was Verkaufsvorteile generiert. Wenn der Interessent sein konkretes Angebot abgibt, sollten steuerliche und juristische Aspekte gut vorbereitet sein: die Plusvalia Municipal (gemeindliche Wertzuwachssteuer) ebenso wie die eventuelle Gewinnbesteuerung des Verkäufers. Auch ein Maklervertrag sollte anwaltlich begutachtet werden, denn gerade mallorquinische Makler lassen sich gern weitgehende Befugnisse einräumen, was Verkäufern und Kaufinteressenten die Kontrolle entzieht.

Legale Ferienhaus Vermietung auf Mallorca

Ferienvermietung legal auf Mallorca durchführen

Auf der Hauptinsel der Balearen werden Ferienvermietungen allmählich zu einem brisanten Rechtsthema. Der Hintergrund: Die Behörden decken immer mehr Ferienvermietungen auf ungesetzlicher Grundlage auf und belegen diese mit horrenden Strafen. Eine Task-Force des Tourismusministeriums untersucht die Fälle und geht dabei sehr effizient vor. Täglich decken die Sonderermittler neue Fälle auf, indem sie sämtliche Angebote in Tages- und Wochenzeitungen, Magazinen und natürlich auch online durchforsten.

Was ist bei Ferienvermietungen auf Mallorca legal?

Die Vermieter müssen sich aus juristischen, touristischen, planungstechnischen und natürlich steuerlichen Gründen in das offizielle Ferienvermietungsregister eintragen lassen, bevor sie ihre Apartments und Fincas als Ferienwohnung anbieten dürfen. Ansonsten drohen empfindliche Strafen, die bei 50.000 Euro und auch bei 180.000 Euro liegen können. Die Ferienvermieter müssen also das Antragsverfahren für eine Ferienvermietungsgenehmigung mit dem anschließenden, legalisierenden Eintrag in das Ferienvermietungsregister wohl oder übel durchlaufen. Dieses Verfahren wurde neu geregelt, wer es überstanden hat, darf anschließend legal vermieten. Allerdings liegt die Fehlerquote bei den Antragstellern relativ hoch, Dokumente werden zudem schlecht oder nicht vorbereitet, sodass es zu vielfachen Ablehnungen kommt. Aktuell (Sommer 2013) sind die Übergangsregelungen genau zu beachten, die zur vorläufigen Verwaltungsvorschrift Nummer 13/2011 erlassen wurden.

Herstellung von Rechtssicherheit bei Ferienvermietungen auf Mallorca

Damit eine Ferienvermietung genehmigt und damit legalisiert wird, empfiehlt sich das Hinzuziehen eines vor Ort tätigen, erfahrenen Rechtsbeistands. Dieser beauftragte Fachmann prüft im Hinblick auf absolute Rechtssicherheit auch die juristischen Voraussetzungen der zuständigen Gemeinde, in der das Anwesen liegt. Er wird beispielsweise den Bescheid einholen, der die Einwidmung des Grundstücks in den aktuellen Flächennutzungsplan belegt. Antragsteller auf Ferienvermietungen reichen folgende Dokumente ein:

  • Ausweiskopien des Eigentümers (der Eigentümer) des Anwesens
  • Steueraufkleber beziehungsweise NIE-Zertifikate der Eigentümer
  • Kopie der Ankaufsescritura
  • Bankauszug, der die IBI-Abbuchung belegt (gemeindliche Grundsteuer), hier muss der Katasterwert verzeichnet sein
  • Pläne des Hauses, auch eine selbst angefertigte Skizze genügt
  • einen Fragebogen mit Antworten auf acht weitere Fragen zur Beschaffenheit der Immobilie

Ein beauftragter Fachmann kann alle weiteren Dokumente einholen, die nötig sind, um Ferienvermietung legal auf Mallorca zu betreiben. Er reicht sie mit dem Antrag zusammen bei der Tourismusbehörde ein. Schon mit der Antragsstellung muss ein Indiz geschaffen werden, dass die spätere, fortlaufende Vermietung absolut korrekt und legal ablaufen wird. Die Genehmigung könnte sonst verweigert werden. Da hierbei wirtschaftliche Einbußen drohen, die illegale Vermietung jedoch mit den oben genannten horrenden Strafen bedroht ist, muss den Vermietern zu einer zeitnahen Antragstellung dringend geraten werden. Ein lokaler Immobilienmakler hilft ebenfalls bei der Beantragung einer Lizenz für die legale Ferienvermietung auf Mallorca.

Mallorca Immobilien – nie die Katze im Sack kaufen

Ausschluss von Rechts- und Baumängeln vor dem Immobilienkauf

Die berüchtigte Katze im Sack kauft derjenige, der auf ein Gutachten vor dem Immobilienkauf verzichtet. Gerade besonders werthaltige Liegenschaften und Immobilien sollten auf Rechts- und Baumängel untersucht werden.

Immobilienumschlag auf den Balearen

Der Verkauf von Neubau-Immobilien auf Mallorca, Menorca, Formentera und Ibiza – also allen Balearen-Inseln – ging seit der Finanzkrise des Jahres 2008 kontinuierlich zurück. Attraktive Grundstücke inklusive Baugenehmigung werden ebenso kaum angeboten, weshalb private Investoren und Händler in großem Umfang alles an Bestandsimmobilien aufkaufen, das wertvoll erscheint. Diese Villen stammen zumeist tatsächlich aus zweiter (nicht aus dritter oder vierter) Hand, sie wurden überwiegend seit Ende der 1990er bis Beginn der 2000er Jahre errichtet oder auch grundsaniert. Sie besitzen einen hohen, aktuell noch steigenden Wert, der sich aus ihrer Lage, der Grundstücks- und Gebäudegröße sowie der Ausstattung herleitet. Doch diese Werte garantieren keine Rechts- und Baumängelfreiheit. Angesichts der sehr hohen Ankaufswerte vielfach im Millionenbereich sollten sich Käufer aber dieser Rechts- und Baumängelfreiheit versichern. Solche Garantien liefert ein abschließendes Rechts– und Baumängelgutachten, das vor dem notariellen Ankauf vorliegt.

Der Weg zum Rechts– und Baumängelgutachten

Wenn sich ein Verkäufer und ein Kaufinteressent für eine Immobilie treffen, entsteht vielfach von beiden Seiten Zeitdruck. Diese Eile führt dazu, dass beide Seiten einen Optionsvertrag unterzeichnen, ohne dass der Kaufinteressent das Objekt genügend kennt. Weder die Bausubstanz inklusive eventueller Mängel (es gibt immer Mängel) noch die Rechtssicherheit – also eventuelle Altlasten und Vorkaufsrechte – werden ausreichend betrachtet und gewürdigt. Die sachenrechtliche Situation eines Kaufobjektes ebenso wie die vorliegende Rechtssituation sind jedoch gerade vor Abschluss eines Optionsvertrages sorgsam zu prüfen, und zwar durch beide Seiten. Auch der Verkäufer kann aus Unkenntnis Fehler begehen oder Zusagen treffen, die ihn später teuer zu stehen kommen. Vielfach sind Optionsverträge vorzufinden, über die Fachleute später, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten kommt, nur den Kopf schütteln. Bisweilen fehlen alle wichtigen Einzelheiten wie Zustellungsadressen, notarielle Beurkundungstermine (welche für die genaue Optionsfrist maßgebend sind) oder Schadenersatzklauseln. Auch ein Grundstück muss gründlich auf eventuelle Belastungen geprüft werden. Dies können Hypotheken, Pfändungen, Eigentümergemeinschaftsschulden, Pacht-, Miet- oder Wegerechte sein. Rechtsmängel sind einem Objekt jedoch nicht anzusehen, es sind die typischen „versteckten Mängel“, auf die Verkäufer und Makler eigentlich bei der Besichtigung hinweisen müssen. Daher bietet sich hier die Beauftragung eines Rechtsanwaltes an, um eine so umfangreiche Investition nicht zum Albtraum werden zu lassen. Zur Prüfung gehört unter anderem, ob alle  Gebäudeteile legalisiert wurden, beispielsweise ein Anbau oder ein externer Pool. Teilweise ist festzustellen, dass Teile von Kaufobjekten noch nicht im Eigentumsregister vermerkt wurden. Es gibt sogar Fälle, in denen die essenzielle final de obra (Baubeendigungsbescheinigung) noch nicht notariell erklärt wurde. Zu dieser rechtlichen Überprüfung kommt die Überprüfung der Bausubstanz.

Welche Baumängel können entscheidend sein?

Für die langlebige Qualität eines Gebäudes ist die Ausführung der Bauarbeiten bei der Erstellung entscheidend.

Auf Mallorca sind die typischen Fehlerquellen:

  • salzhaltiger Mauermörtel
  • fehlender Feuchtigkeitsschutz
  • Verwendung ungeeigneter Materialien (dichte Anstriche)
  • undichte Zisternen und Abwasserleitungen
  • mangelhafte Wärmedämmung mit dem Risiko von Schimmelbildung

Um diese Mängel aufzudecken, ist modernste Messtechnik erforderlich. Schimmel kann so im Vorfeld erkannt werden, er weist auf die Baumängel ohne jeden Zweifel hin. Wenn diese festzustellen sind, kann der Kaufpreis gemindert oder bei schon gezahltem Preis eine erhebliche Summe in Relation zur Schadensbehebung zurückverlangt werden. Auch schließen Käufer mit dem Baumängelgutachten kostspielige Folgeschäden aus. Ein wichtiger Punkt dürfte sein, dass der Kapitalanleger anschließend über eine zertifiziert mängelfreie Immobilie verfügt.

Anpassung des Mietgesetz in Spanien

Neues Mietgesetz in Spanien

Am 6. Juni 2013 trat in Spanien das Gesetz 4/2013 zum Mietmarkt des Landes in Kraft getreten. Schon die Präambel erklärt den Grund für die Neuformulierung des spanischen Mietrechts: Der spanische Immobilienmarkt, so heißt es dort, sei von einem hohen Immobilienbestand bei gleichzeitig schwachem Vermietungsmarkt geprägt. Nur 17 Prozent aller Spanier wohne zur Miete, was weit unter dem Durchschnitt in Europa von 30 Prozent liege. Man wolle mit den beschlossenen Maßnahmen die Privatbesitzer leer stehender Wohnungen motivieren, ihre Immobilien langfristig zu vermieten.

Mieterschutz in Spanien

Nach der bisher bestehenden Rechtslage genossen die Mieter in Spanien einen sehr hohen Schutz, was Vermietungen eher behinderte. Wer erst einmal eine Wohnung angemietet hatte, konnte sich auf eine mindestens fünfjährige Mietsicherheit verlassen, weswegen Vermieter ihre Wohnungen in vielen Fällen lieber leerstehen ließen. Die fünfjährige Bindung an einen Mieter hemmte unter anderem alle Vermarktungsbemühungen hinsichtlich einer Immobilie. Die Häuser waren daher eher Spekulations- als Nutzungsobjekte. Das neue Gesetz gilt für alle seit dem 06.06.2013 abgeschlossenen Mietverträge. Die wichtigste Änderung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage besteht wohl darin, dass einzelne Regelungen in Mietverträgen nicht mehr bis ins kleinste Detail durch den Gesetzgeber vorgegeben werden. Vielmehr können die beiden Mietparteien separate Regelungen treffen, wenn diese den Rechtsrahmen des Gesetzes nicht tangieren. Im Einzelnen betreffen die Regelungen folgende Punkte:

  • Vertragsdauer: Die bisherige Mindestmietdauer von fünf Jahren mit automatischer Verlängerung (um je drei Jahre) wurde auf drei Jahre verkürzt. Sollten die Parteien die gesetzliche Vertragsdauer von drei Jahren stillschweigend akzeptieren, verlängert sich diese ohne Kündigung um ein weiteres Jahr. Zudem können die Mietparteien im beiderseitigen Einverständnis noch kürzere Mietzeiten vereinbaren. Außerdem wurde eine Eigenbedarfsklausel ins Gesetz aufgenommen. Diese musste zuvor ausdrücklich schon im Mietvertrag verankert werden. Ab sofort genügt die Mitteilung des Vermieters an den Mieter bezüglich seines Eigenbedarfs.
  • Kündigung: Der Mieter kann – wie in Europa üblich – jederzeit den Mietvertrag kündigen, wenn das Mietverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Er hat eine 30-tägige Kündigungsfrist, die auch per Vertrag nicht zu verlängern ist. Sollten die Parteien vertraglich eine längere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbaren, so ist diese im Zweifelsfall nichtig. Bislang konnten Vermieter von Mietern eine Abfindung verlangen, wenn diese die teilweise recht lang vereinbarten Kündigungsfristen nicht einhielten. Allerdings dürfen die Vertragsparteien nach wie vor eine Abfindungsklausel in den Mietvertrag aufnehmen, die bei vorfristiger Kündigung vor Ablauf von drei Jahren eine Abfindung in Höhe einer Monatsmiete pro noch ausstehendem Vertragsjahr vorsieht. Das bedeutet, der Mieter kündigt schon im ersten Jahr mit 30-Tage-Frist und zahlt dann zwei Monatsmieten Abfindung an den Vermieter. Diese Regelung soll die Flexibilität für die Mieter erhöhen, die damit leichter auf Veränderungen in ihrer Lebensplanung reagieren können.
  • Verkauf der Wohnung: Das spanische Mietrecht sieht traditionell ein Vorkaufsrecht für den Mieter vor, das die beiden Parteien ab sofort per Vertrag außer Kraft setzen können. Dennoch bleibt der Verkäufer dazu verpflichtet, seinen Mieter über einen Verkauf auch bezüglich vereinbarter Konditionen zu informieren. Der Mieter kann dann entscheiden, ob er die Wohnung zu diesen oder für den Vermieter etwas günstigeren Konditionen doch kaufen möchte. Bisher sah das Mietrecht ebenfalls Verzichtsklauseln bezüglich des Vorkaufsrechts vor, diese waren aber nichtig, nun können sie vereinbart werden.
  • Bestandsschutz: Nach altem Mietrecht musste der Käufer einer Immobilie, wenn diese vermietet war, die Mietverträge zu den vereinbarten Konditionen übernehmen. Erst nach deren Vertragsablauf konnte ein neuer Besitzer die Immobilie selbst bewohnen. Nach neuer Gesetzeslage seit Juni 2013 muss ein Mietvertrag für diesen Bestandsschutz im Grundbuch eingetragen sein. Ansonsten kann ein Neubesitzer den Mietvertrag mit Drei-Monate-Frist kündigen. Auch weitere Rechte von Mietern gegenüber Dritten gelten nur noch, wenn der Mietvertrag im Grundbuch steht.
  • Schuldnerverzeichnis: Um die Sicherheit für Immobilienbesitzer zu erhöhen, wird die spanische Justiz voraussichtlich bis Herbst/Winter 2013 ein Verzeichnis aller Gerichtsurteile zu unbezahlten Mietverhältnisse einrichten. Damit erhalten Immobilienbesitzer einen Einblick über mögliche Vermietungsrisiken an unzuverlässige Mieter, die schon früher wegen Mietrückständen gemahnt, vollstreckt und/oder zwangsgeräumt wurden. Das verschafft Immobilienbesitzern mehr Sicherheit bezüglich ihrer Vermietungsaktivitäten.

Weitere Punkte des neuen spanischen Mietrechts

Die bisherige Unterscheidung in luxuriöse und konventionelle Wohnungen schafft die spanische Gerichtsbarkeit ab sofort ab, gewährt den Parteien aber hohe Vertragsfreiheit bezüglich der Miethöhe. Bislang galten für Wohnungen mit einer Fläche über 300 m² und/oder einer Jahresmiete über dem 3,5-Fachen des gesetzlichen Mindestlohns besondere Regelungen. Diese Wohnungen konnten außerhalb des Mietgesetzes vermietet werden, diese Regelung gibt es nun nicht mehr. Vermieter und Mieter dieser sogenannten Luxuswohnungen müssen sich künftig an den Rahmen des neuen Gesetzes halten.

Besondere Mietbestimmungen für Mallorca Immobilien

Für die Balearen ist eine weitere Neuregelung besonders interessant. Ferienwohnungen unterliegen erstmals nicht mehr den Regelungen des spanischen Wohnmietrechts, sondern den regionalen Tourismusgesetzen. Landesregierungen wie die der Balearen erhalten damit einen höheren Gestaltungsspielraum. Einige Artikel des spanischen Mietergesetzes zu Zwangsräumungen wurden an die spanische ZPO (Zivilprozessordnung) angeglichen, um die betreffenden Verfahren zu erleichtern. Die Fristen von Zwangsräumungen bleiben aber unangetastet.

Sie möchten eine Immobilie auf Mallorca mieten oder vermieten?

Wir stehen Eigentümern und Mietern mit Rat und Tat zur Seite. Wir freuen uns auf ihre Kontaktanfrage.

Energiepass in Spanien ab Juni bei Immobiliengeschäften vorausgesetzt

Ohne Energiepass geht beim Verkauf der Immobilie auf Mallorca nichts mehr.

Der 01. Juni 2013 läutet eine neue Ära für Verbraucher beim Verkauf oder der Vermietung von Ferienimmobilien und Wohneigentum in Spanien ein. Ein neues Verbraucherschutzgesetz verpflichtet Immobilienbesitzer ab diesem Juni für die Beantragung eines Energiepasses, welcher beim Verkauf oder der Vermietung einer Liegenschaft vorzulegen ist.

Wer auf Mallorca Immobilien kaufen oder mieten möchte, sei es eine Finca oder Luxusimmobilie, muss in Zukunft also nicht nur auf die Legitimation und Rechtmässigkeit der Escritura und zugehöriger Bauunterlagen achten, sondern auch seinen Teil für eine nachhaltige Klimapolitik leisten. Der eingeführte Energiepass in Spanien beruht auf einem mittlerweile mehr als 10 Jahre alten, auf europäischer Ebene beschlossenen Verbraucherschutzgesetz und ist nun endlich von der Regierung in Madrid ratifiziert worden.

Das EU-Parlament hat mit der Richtlinie 2002/91/CE aus dem Jahre 2002 alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Vermietung und den Verkauf von Wohnungen sowie Häusern nur noch mit dem Vorhandensein eines Energiepasses zu ermöglichen. Spanien setzt damit das europäische Verbraucherschutzgesetz mit dem Erlass des königlichen Dekrets RD235/2013 zum Sommeranfang um.
Konkret bedeutet dies, dass jeder Vermieter und Verkäufer einer Immobilie auf Mallorca beim Notartermin bzw. Eigentümerwechsel einen entsprechenden Energiepass vorlegen muss. Empfindliche Bußgelder sind im Falle der Nichtbeachtung beim Immobilienverkauf oder der Immobilienvermietung zu bezahlen.
Im Rahmen des neuen Verbraucherschutzgesetzes werden Kälte-, Wärme- und Lichtverbrauch am CO2-Ausstoss gemessen. Ein berechtigter Ingenieur oder zugelassener Architekt können den Energiepass nach vorheriger Zertifizierung ausstellen. Der Energiepass in Spanien hat eine Gültigkeit von insgesamt zehn Jahren ab Ausstellung. Die Kosten beim Erwerb bzw. Erlangen eines Energiepasses für das zu verkaufende Immobilien Anwesen oder die zu vermietende Ferienimmobilie sind abhängig von der Art und Grösse der Liegenschaft.

Bei uns finden Sie jene Immobilienmakler auf Mallorca, die für ein top recherchiertes Verkaufsobjekt stehen und alle notwendigen Dienstleistungen rund um die Beantragung des Energiepasses veranlassen.

Die Kosten für den Energiepass in Spanien gliedern sich wie folgt :

Einfamilienhäuser in der Vermietung oder im Verkauf :

<175m²  bis 250m²   bis 325m²  bis 400m²  bis 475m²  bis 525m²  > 525 m²
250 €           300 €         350 €         400 €      450 €      500 €      auf Anfrage

Wohnungen und Apartments auf Mallorca im Verkauf und in der Vermietung :

<175m²     bis 250m²       bis 325m²       bis 400m²      ab 475m²
200 €             250 €             300 €             350 €           450 €